Baustellenkoordination |
Welche Aufgaben werden an den
Bauherren durch die Baustellenverordnung gestellt ? |
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Die Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde prüfen
bei Bauvorhaben bestimmter Größe die Einhaltung der "Verordnung über die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf Baustellen" - Bauverordnung.
(BaustellV)- vom 10.Juni 1998 (BGBI.I . 1283). 1. Baustellen bestimmten Umfangs sind beim zuständigen Aufsichtsamt zwei Wochen vor der Errichtung der Baustelle schriftlich anzukündigen. Eine Vorankündigung ist erforderlich, wenn • die Bauarbeiten länger als 30 Arbeitstage dauern und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet. 2. Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitskoordinators, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden. Der Koordinator muss bereits bei der Planung, der Ausführung aber auch bei der Baudurchführung die Grundsätze für einen sicheren Ablauf koordinieren. (§ 3 BaustellV) 3. Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei grösseren Baustellen und bei besonders gefährlichen Arbeiten. |
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Dienstleistungsbereich |
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Entsprechend dem § 3 der Verordnung über
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen-Baustellenverordnung
(BaustellV) - stellen wir einen ausgebildeten Baustellenkoordinator mit
umfangreichen Fachkenntnissen in der Bauausführung. Erstellung der Vorankündigung für die zuständige Aufsichtsbehörde. Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) für größere Baustellen in Abstimmung mit der zuständigen Bauleitung. Regelmäßig Begehung der Baustelle mit der Bauleitung und dem Bauherren sowie dessen Beauftragten unter Beachtung der Einhaltung des SiGe-Planes und der geltenden Arbeitssicherheitsbestimmungen. bietet eine umfassende Beratung in allen Fragen der Baustellenkoordination sowie der Arbeitssicherheit und führt als überbetrieblicher Dienstleister sicherheitstechnische Überprüfungen in Ihrem Betrieb durch. |
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Was sind die Aufgaben bei |
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• Beratung des Bauherren oder von ihm beauftragte Person über
Vorschriften und Bestimmungen der Arbeitssicherheit. • Erstellung der Vorankündigung für die zuständige Aufsichtsbehörde • Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei größeren Baustellen (über 500 Personentage) sowie bei besonders gefährlichen Arbeiten • Koordinierung der Planung und Ausführung für den sicheren Baustellenbetrieb • Kontrolle der Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes während der Bauphase. Bei Erfordernis wird der SiGe-Plan entsprechend der Erfordernis ergänzt. |
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Welche
Koordinierungsmaßnahmen |
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